Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 45bis.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 1993 wird ein Basisbetrag von 4,5 Milliarden Franken festgelegt.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1999 wird die Gesamtsumme jährlich für beide Gemeinschaften zusammen bestimmt aus:
1. den in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbeträgen,
2. den in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Beträgen der Übergangskorrektur.
§ 3. Die in Anwendung von § 2 ermittelte Gesamtsumme wird jährlich mit einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres multipliziert und ab dem Haushaltsjahr 1994 um den in § 4 für das vorangegangene Haushaltsjahr für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Betrag erhöht, nachdem dieser der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist.
Der im vorhergehenden Absatz zu berücksichtigende Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts beträgt:
- im Haushaltsjahr 1994: 10 %,
- im Haushaltsjahr 1995: 15 %,
- im Haushaltsjahr 1996: 20 %,
- im Haushaltsjahr 1997: 70 %,
- im Haushaltsjahr 1998: 75 %,
- im Haushaltsjahr 1999: 97,5 %.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres.
§ 4. Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschließlich 1999 wird jährlich das Verhältnis zwischen dem in § 1 festgelegten Betrag beziehungsweise dem in § 3 ermittelten Ergebnis und dem Gesamtbetrag der in den beiden Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen, wie festgelegt in Artikel 44 § 2, in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.
Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Gemeinschaften dar.