Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 45.
§ 1. Für jede Gemeinschaft wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 44 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar.
§ 2. Für das Haushaltsjahr 1989 entspricht die Übergangskorrektur dem Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.