| Art. 45. |
| § 1. Für jede Gemeinschaft wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 44 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. |
| § 2. Für das Haushaltsjahr 1989 entspricht die Übergangskorrektur dem Basisbetrags der Übergangskorrektur. |
| Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur. |
| Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt. |