| Art. 44. |
| § 1. Die in Anwendung der Artikel 42 § 3 Nr. 1 und 43 ermittelten Beträge werden für jede der Gemeinschaften addiert. |
| § 2. Für jede Gemeinschaft wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Gemeinschaft lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt. |
| Für die Flämische Gemeinschaft setzt sich der Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen aus dem im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen zuzüglich 20 % des im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt lokalisierten Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen. |
| Für die Französische Gemeinschaft setzt sich der Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen aus dem im französischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen zuzüglich 80 % der im zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die in jedem Sprachgebiet lokalisierten und in Artikel 7 § 2 erwähnten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen jährlich auf der Grundlage der neuesten Daten nach Absprache mit den Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
| § 3. Der höchste in Anwendung von § 2 ermittelte Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Gemeinschaften dar. |