Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 43.
Die Jahresraten der in Artikel 42 § 3 Nr. 2 erwähnten Beträge werden jährlich nach Modalitäten, die mit den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen Modalitäten übereinstimmen, berechnet und nach Modalitäten, die mit den in Artikel 16 § 2 vorgesehenen Modalitäten übereinstimmen, addiert.