Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 42.
§ 1. Die Basisbeträge werden festgelegt auf:
- für die Flämische Gemeinschaft: 47,6638 Milliarden Franken,
- für die Französische Gemeinschaft: 37,5229 Milliarden Franken.
§ 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
§ 3. Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden anschließend in zwei Anteile aufgeteilt:
1. einen Anteil von 85,7 %,
2. einen Anteil von 14,3 %.