| Art. 42. |
| § 1. Die Basisbeträge werden festgelegt auf: |
| - für die Flämische Gemeinschaft: 47,6638 Milliarden Franken, |
| - für die Französische Gemeinschaft: 37,5229 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| § 3. Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden anschließend in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |