| Art. 41. |
| Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus: |
| 1. dem in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Basisbetrag, |
| 2. dem in Anwendung von Artikel 40 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, |
| 3. dem in Anwendung von Artikel 40ter ermittelten Betrag [ab dem Haushaltsjahr 2002. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel jährlich aus dem in Anwendung von Artikel 40quinquies Absatz 3 ermittelten Betrag zusammen. |