Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 41.
Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Basisbetrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 40 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur,
3. dem in Anwendung von Artikel 40ter ermittelten Betrag [ab dem Haushaltsjahr 2002.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel jährlich aus dem in Anwendung von Artikel 40quinquies Absatz 3 ermittelten Betrag zusammen.