Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 40quinquies.
Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht:
1. des in Artikel 40quater erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen,
2. des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen,
3. des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 47/3 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen,
4. eines Betrags in Höhe von 158.542.548 EUR für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen.
Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2016:
1. nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen,
2. mit dem Verhältnis zwischen dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene Haushaltsjahr multipliziert.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von Absatz 1 oder von Absatz 2 ermittelte Betrag nach den in Artikel 39 festgelegten Modalitäten jährlich unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt.