| Art. 40quinquies. |
| Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: |
| 1. des in Artikel 40quater erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, |
| 2. des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, |
| 3. des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 47/3 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, |
| 4. eines Betrags in Höhe von 158.542.548 EUR für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen. |
| Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2016: |
| 1. nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, |
| 2. mit dem Verhältnis zwischen dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene Haushaltsjahr multipliziert. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von Absatz 1 oder von Absatz 2 ermittelte Betrag nach den in Artikel 39 festgelegten Modalitäten jährlich unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt. |