Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 40ter.
§ 1. Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2011 wird der in Anwendung von Artikel 40bis ermittelte Betrag in zwei Teile aufgeteilt.
Der erste Teil beläuft sich auf:
1. für das Haushaltsjahr 2002: 35 %,
2. für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2009: einen Prozentsatz, der jährlich um 5 Punkte zunimmt, ausgehend von dem in Nr. 1 festgelegten Prozentsatz,
3. für die Haushaltsjahre 2010 bis einschließlich 2011: einen Prozentsatz, der jährlich um 10 Punkte zunimmt, ausgehend von dem in Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2009 ermittelten Prozentsatz.
Für jedes der betreffenden Haushaltsjahre entspricht der zweite Teil der Differenz zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Betrag und dem in Absatz 2 festgelegten Teil.
§ 2. Der in Anwendung von § 1 Absatz 2 festgelegte Teil wird für jedes der betreffenden Haushaltsjahre im Verhältnis zu den gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 2 bis 4 in jeder Gemeinschaft lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die beiden Gemeinschaften verteilt.
§ 3. Der in Anwendung von § 1 Absatz 3 festgelegte Teil wird für jedes der betreffenden Haushaltsjahre nach der gemäß den in Artikel 39 § 2 erwähnten Kriterien festgelegten Anzahl Schüler in jeder Gemeinschaft unter die beiden Gemeinschaften verteilt.
§ 4. Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags, des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird der in Anwendung von Artikel 40bis ermittelte Betrag im Verhältnis zu den gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 2 bis 4 in jeder Gemeinschaft lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die beiden Gemeinschaften verteilt.