Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 40bis.
Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags, des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrag einerseits und dem in Anwendung von Artikel 39 § 1 ermittelten Gesamtbetrag andererseits festgelegt.