| Art. 40. |
| § 1. Für das Haushaltsjahr 1989 wird für jede Gemeinschaft die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 38 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. |
| § 2. Für die Haushaltsjahre 1989, 1990 und 1991 entspricht die Übergangskorrektur dem Basisbetrag der Übergangskorrektur. |
| Für die Haushaltsjahre 1992 bis einschließlich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem um 12,5 Punkte verringerten Prozentsatz des Basisbetrags der Übergangskorrektur. |
| Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt. |