Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 40.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 1989 wird für jede Gemeinschaft die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 38 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den Basisbetrag der Übergangskorrektur dar.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1989, 1990 und 1991 entspricht die Übergangskorrektur dem Basisbetrag der Übergangskorrektur.
Für die Haushaltsjahre 1992 bis einschließlich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem um 12,5 Punkte verringerten Prozentsatz des Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.