| Art. 39. |
| § 1. Die in Anwendung von Artikel 38 § 4 ermittelten Beträge werden jedes Jahr addiert. |
| § 2. Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird für die Haushaltsjahre 1989 bis 1998 auf der Grundlage der Verteilung der aktuellen Anzahl Schüler unter die Gemeinschaften verteilt, und zwar: |
| - für die Französische Gemeinschaft: 42,45 %, |
| - für die Flämische Gemeinschaft: 57,55 %. |
| Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird dieser Verteilerschlüssel auf der Grundlage von gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien an die Verteilung der Anzahl Schüler angepasst. |
| Das so ermittelte Ergebnis stellt den Basisbetrag für jede Gemeinschaft dar. |