Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 39.
§ 1. Die in Anwendung von Artikel 38 § 4 ermittelten Beträge werden jedes Jahr addiert.
§ 2. Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird für die Haushaltsjahre 1989 bis 1998 auf der Grundlage der Verteilung der aktuellen Anzahl Schüler unter die Gemeinschaften verteilt, und zwar:
- für die Französische Gemeinschaft: 42,45 %,
- für die Flämische Gemeinschaft: 57,55 %.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird dieser Verteilerschlüssel auf der Grundlage von gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien an die Verteilung der Anzahl Schüler angepasst.
Das so ermittelte Ergebnis stellt den Basisbetrag für jede Gemeinschaft dar.