| Art. 38. |
| § 1. Die Basisbeträge werden festgelegt auf: |
| - für die Flämische Gemeinschaft: 167,4389 Milliarden Franken, |
| - für die Französische Gemeinschaft: 128,9468 Milliarden Franken. |
| § 2. Für das Jahr 1989 wird jedoch eine außerordentliche und einmalige Herabsetzung des in § 1 erwähnten Betrags für die Flämische Gemeinschaft um 6,1023 Milliarden Franken und des in § 1 erwähnten Betrags für die Französische Gemeinschaft um 4,6902 Milliarden Franken vorgenommen. |
| § 3. Für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres werden die ermittelten Beträge der geschätzten Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. |
| § 3bis. Für beide Gemeinschaften zusammen werden folgende Beträge festgelegt: |
| 1. für das Haushaltsjahr 2002: ein Betrag von 198.314.819,82 EUR, |
| 2. für das Haushaltsjahr 2003: ein Betrag von 148.736.114,86 EUR, |
| 3. für das Haushaltsjahr 2004: ein Betrag von 148.736.114,86 EUR, |
| 4. für das Haushaltsjahr 2005: ein Betrag von 371.840.287,16 EUR, |
| 5. für das Haushaltsjahr 2006: ein Betrag von 123.946.762,39 EUR, |
| 6. für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2011: ein Betrag von 24.789.352,48 EUR. |
| § 3ter. Für das Haushaltsjahr 2002 entspricht der Gesamtbetrag dem in Anwendung von § 3 für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Betrag zuzüglich des in § 3bis für das Haushaltsjahr 2002 festgelegten Betrags. |
| Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2006 entspricht der Gesamtbetrag dem für das betreffende Haushaltsjahr in § 3bis festgelegten Betrag zuzüglich des für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrags, nachdem Letzterer der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres nach den in § 3 erwähnten Modalitäten angeglichen worden ist. |
| Für jedes der Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2011 entspricht der Gesamtbetrag dem für das betreffende Haushaltsjahr in § 3bis festgelegten Betrag zuzüglich des für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrags, nachdem Letzterer der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist. |
| Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, entspricht der Gesamtbetrag für beide Gemeinschaften zusammen dem für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrag, nachdem Letzterer nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist. |
| Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres erfolgt die in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Angleichung an die geschätzte Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und an das geschätzte reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. |
| § 4. Die in Anwendung von § 3 ermittelten Beträge werden jährlich mit einem Angleichungsfaktor multipliziert. |
| Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung - sowohl für die Französische Gemeinschaft als auch für die Flämische Gemeinschaft - des Verhältnisses zwischen: |
| 1. einerseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Französischen beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft am 30. Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres angehören, zuzüglich 20 % der Verringerung oder gegebenenfalls abzüglich 20 % der Erhöhung dieser Anzahl im Vergleich zum 30. Juni 1988, |
| 2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Französischen beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft am 30. Juni 1988 angehören. |
| Das größte Verhältnis wird berücksichtigt. |
| Der Angleichungsfaktor wird jährlich in Absprache mit den Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird angenommen, dass die Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Französischen Gemeinschaft angehören, der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem französischen Sprachgebiet angehören, entspricht, zuzüglich 80 % der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehören. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird angenommen, dass die Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Flämischen Gemeinschaft angehören, der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, entspricht, zuzüglich 20 % der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel‑Hauptstadt angehören. |
| § 5. Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2011 wird der in Anwendung von § 3ter ermittelte Gesamtbetrag, nach Abzug des in § 3bis für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrags, jährlich mit dem in § 4 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert. |
| Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Betrag wird um den in § 3bis für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag erhöht. |
| Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird der in Anwendung von § 3ter ermittelte Gesamtbetrag jährlich mit dem in § 4 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert. |