| Art. 36. |
| Für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus: |
| 1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer, |
| 2. dem in Artikel 46 beziehungsweise 47 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen, |
| 3. der in Artikel 47/3 erwähnten Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr ab dem Haushaltsjahr 2002. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus: |
| 1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer, |
| 2. dem in Anwendung von Artikel 47/2 § 4 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen. |