Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 36.
Für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:
1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer,
2. dem in Artikel 46 beziehungsweise 47 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen,
3. der in Artikel 47/3 erwähnten Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr ab dem Haushaltsjahr 2002.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:
1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer,
2. dem in Anwendung von Artikel 47/2 § 4 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen.