| Art. 35decies. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden aufgrund der den Regionen durch Artikel 5/5 § 4 zuerkannten Befugnisse zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. |
| Für die drei Regionen zusammen wird der Referenzbetrag der in Absatz 1 erwähnten Mittel vorläufig auf 3.047.959.879 EUR festgelegt. Der Referenzbetrag wird bei unveränderter Politik auf der Grundlage des in Artikel 81ter Nr. 1 erwähnten Berichts des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass endgültig bestimmt. |
| Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem in Absatz 2 erwähnten Referenzbetrag, multipliziert mit einem Faktor von 0,6. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel jährlich gemäß den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. |