Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 35nonies.
§ 1. An die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt werden ab dem Haushaltsjahr 2015 zusätzliche Mittel übertragen, deren Basisbetrag auf 3.953.242.907 EUR festgelegt wird.
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag für die drei Regionen zusammen der Summe der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich der in Nr. 3 und 4 angegebenen Beträge:
1. der in Absatz 1 erwähnte Basisbetrag, multipliziert mit einem Faktor 0,9 und angeglichen:
a) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten,
b) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten,
2. ein Betrag in Höhe von 434.491.222 EUR,
3. ein Betrag in Höhe von 707.935.702 EUR,
4. ein Betrag in Höhe von 831.348.000 EUR.
Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 831.348.000 EUR verringert.
Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Prozentsatz entspricht:
1. für das Haushaltsjahr 2016: 75 %,
2. ab dem Haushaltsjahr 2017:
a) 55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet,
b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel nach den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt.
§ 2.In Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird die finanzielle Beteiligung, die eine Region der Föderalbehörde gewährt, wenn der Prozentsatz der Tage, für die im Laufe eines Jahres wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wird, im Verhältnis zu den Tagen entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr in dieser Region 12 % überschreitet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen.
Diese finanzielle Beteiligung wird ermittelt, indem folgende Beträge addiert werden:
1. ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 12 % überschreitet, ohne 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr zu überschreiten, multipliziert mit einem Koeffizienten von 0,5,
2. ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr überschreitet.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 35,50 EUR jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz.
Die Befreiungen für Ausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, und die im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft gewährten Befreiungen werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht berücksichtigt.
§ 3. Wenn die Anzahl Personen, die im Rahmen des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA) im Durchschnitt pro Jahr beschäftigt werden, über der Anzahl liegt, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegt worden ist, werden in Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Mittel, die die betreffende Region der Föderalbehörde schuldet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen.
Die Mittel, die eine Region für ein bestimmtes Haushaltsjahr schuldet, werden ermittelt, indem ein Betrag von 6.000 EUR multipliziert wird mit der Differenz zwischen einerseits der Anzahl Personen, die im vorangegangenen Jahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt worden sind und auf dem Staatsgebiet der betreffenden Region wohnen, und andererseits der Anzahl Begünstigter, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegt worden ist.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 6.000 EUR jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz.