| Art. 35septies. |
| Für das Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen belaufen sich diese Mittel auf 6.114.434,94 EUR, ausgedrückt in Preisen von 2002. |
| Für die Festlegung der Beträge für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird von den für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten zusätzlichen Mitteln ausgegangen. |
| Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum [des Bruttoinlandsprodukts] des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach dem Anteil jeder Region an der Gesamtsumme des in Anwendung der Artikel 33 § 4, 35, 35ter, 35quater, 35quinquies, 35sexies und 48 für die drei Regionen zusammen ermittelten Betrags unter die Regionen verteilt. |