| Art. 35sexies. |
| Für das Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen belaufen sich diese Mittel auf 14.873.611,49 EUR, ausgedrückt in Preisen von 2002. |
| Für die Festlegung der Beträge [für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird von den für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten zusätzlichen Mitteln ausgegangen. |
| Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen verteilt. |