| Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. |