Art. 35quater.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 2002 belaufen sich die additionalen zusätzlichen Mittel auf 21.653.499,39 EUR für die Flämische Region, auf 13.292.050,80 EUR für die Wallonische Region und auf 917.206,04 EUR für die Region Brüssel-Hauptstadt.
§ 2. Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.