Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 34.
§ 1. Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, setzen sich die Mittel pro Region jährlich zusammen aus:
1. den in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträgen,
2. den in Anwendung von Artikel 33bis ermittelten Beträgen,
3. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.
§ 2. Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 6 erwähnten Mittel pro Region jährlich aus den in Abschnitt 4 erwähnten zusätzlichen Mitteln und dem in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbetrag zusammen.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen.