| Art. 34. |
| § 1. Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, setzen sich die Mittel pro Region jährlich zusammen aus: |
| 1. den in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträgen, |
| 2. den in Anwendung von Artikel 33bis ermittelten Beträgen, |
| 3. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 6 erwähnten Mittel pro Region jährlich aus den in Abschnitt 4 erwähnten zusätzlichen Mitteln und dem in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbetrag zusammen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen. |