Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 33bis.
§ 1. Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors,] werden die in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträge jedes Jahr um einen Betrag verringert, der nach vorhergehender Absprache mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag entspricht der Summe:
1. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 10 bis 12,
2. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, wie erwähnt in Artikel 4 § 5, sofern Letztere den Regionen bis zum Haushaltsjahr 2001 einschließlich noch nicht zugewiesen worden sind,
3. von 58,592 % der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, was die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Steuer betrifft,
4. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Nettoeinnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9.
Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ermittelte Betrag der Verringerung jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens angeglichen.
Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 Nr. 4 ermittelte Betrag der Verringerung jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
§ 2. Für das Haushaltsjahr 2002 wird für jede Region ausgegangen von den vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 10 bis 12, und von 58,592 % der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, was die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Steuer betrifft.
Die in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Beträge pro Steuer werden für jede Region addiert.
Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, werden die für jede Region in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Beträge für jede Steuer der Entwicklung der Einnahmen bei unveränderter Politik angepasst. Diese angepassten Beträge pro Steuer werden für jede Region addiert.
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2012 wird jährlich für jede Region die Differenz zwischen dem in Anwendung von Absatz 2 ermittelten Betrag und dem in Anwendung von Absatz 3 ermittelten Betrag berechnet.
Die in Anwendung von Absatz 4 ermittelte Differenz, sofern sie positiv ist, stellt jährlich den Basisbetrag der Übergangskorrektur dar.
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2007 entspricht die Übergangskorrektur für jede Region 100 % des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur für die betreffende Region.
Für die Haushaltsjahre 2008 bis einschließlich 2012 entspricht die Übergangskorrektur für jede Region einem jährlich um 16,67 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 2013 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter ‘Einnahmen bei unveränderter Politik’ die Ist-Einnahmen, es sei denn, diese werden von der betreffenden Region im Rahmen der Ausübung ihrer steuerlichen Befugnisse mit Bezug auf die betreffende Steuer beeinflusst. In diesem Fall erfolgt die in Absatz 3 erwähnte jährliche Anpassung auf der Grundlage von pro Steuer gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien. Der betreffende Gesetzentwurf wird vor dem 1. Januar 2002 in der Kammer eingebracht.
Der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen pro Region ermittelte Betrag wird von der in § 1 erwähnten Verringerung abgezogen.