Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 32.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der dritte Teil der Mittel aus den in Artikel 28 § 1 erwähnten Beträgen zusammen.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1999 setzt sich der dritte Teil der Mittel pro Region zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 30 § 3 ermittelten Basisbetrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 31 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur.