Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 30.
§ 1. Die in Anwendung der Artikel 28 § 3 Nr. 1 und 29 ermittelten Beträge werden für jede Region addiert.
§ 2. Für jede Region wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Region lokalisierten und gemäß Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt.
§ 3. Der in Anwendung von § 2 ermittelte höchste Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Regionen dar.