| Art. 28. |
| § 1. Die Berechnung des dritten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge: |
| - für die Flämische Region: 33,8303 Milliarden Franken, |
| - für die Wallonische Region: 25,0478 Milliarden Franken, |
| - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5993 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| § 3. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschließend in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |