Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 27.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region aus den in Anwendung von Artikel 22 § 3 ermittelten Beträgen zusammen.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1994 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur,
3. dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag.
§ 3. Für die Haushaltsjahre 1995 bis einschließlich 1999 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 23bis § 2 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur,
4. dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag.