| Art. 27. |
| § 1. Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region aus den in Anwendung von Artikel 22 § 3 ermittelten Beträgen zusammen. |
| § 2. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1994 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus: |
| 1. dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag, |
| 2. dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, |
| 3. dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag. |
| § 3. Für die Haushaltsjahre 1995 bis einschließlich 1999 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus: |
| 1. dem in Anwendung von Artikel 23bis § 2 ermittelten Betrag, |
| 2. dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag, |
| 3. dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, |
| 4. dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag. |