Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 25.
§ 1. Für jede Region wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 24 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar.
§ 2. Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht die Übergangskorrektur 90 % des Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschließlich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.