Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 23bis.
§ 1. Ab dem Haushaltsjahr 1995 erfolgt die Berechnung des zweiten Teils der Mittel außerdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen für das Haushaltsjahr 1993 ausgegangen wird:
- für die Flämische Region: 0,6089 Milliarden Franken,
- für die Wallonische Region: 0,3647 Milliarden Franken,
- für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,5224 Milliarden Franken.
§ 2. Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreis­indexes angeglichen.