| Art. 23bis. |
| § 1. Ab dem Haushaltsjahr 1995 erfolgt die Berechnung des zweiten Teils der Mittel außerdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen für das Haushaltsjahr 1993 ausgegangen wird: |
| - für die Flämische Region: 0,6089 Milliarden Franken, |
| - für die Wallonische Region: 0,3647 Milliarden Franken, |
| - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,5224 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |