| Art. 22. |
| § 1. Die Berechnung des zweiten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge: |
| - für die Flämische Region: 37,0089 Milliarden Franken, |
| - für die Wallonische Region: 28,3451 Milliarden Franken, |
| - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5293 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| § 3. Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 98 % berücksichtigt. |
| § 4. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschließend in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |