Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 22.
§ 1. Die Berechnung des zweiten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge:
- für die Flämische Region: 37,0089 Milliarden Franken,
- für die Wallonische Region: 28,3451 Milliarden Franken,
- für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5293 Milliarden Franken.
§ 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreis­indexes angeglichen.
§ 3. Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 98 % berücksichtigt.
§ 4. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschließend in zwei Anteile aufgeteilt:
1. einen Anteil von 85,7 %,
2. einen Anteil von 14,3 %.