Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 21.
§ 1. Für das Haushaltsjahr1989 setzt sich der erste Teil der Mittel pro Region aus den gemäß Artikel 13 § 3 ermittelten Beträgen zusammen.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1999 setzt sich der erste Teil der Mittel pro Region zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ermittelten Basisbetrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 19 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur,
3. dem in Anwendung von Artikel 20 § 3 ermittelten Betrag.