| Art. 19. |
| Für jede Region wird eine Übergangskorrektur berechnet. |
| Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht der Basisbetrag dieser Korrektur der Differenz zwischen der Summe, die der Region in Anwendung von Artikel 17 zukommt, und dem in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ermittelten Basisbetrag. |
| Für das Haushaltsjahr 1991 entspricht die Übergangskorrektur der des Haushaltsjahres 1990. |
| Für die Haushaltsjahre 1992 bis einschließlich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 12,5 Punkte verringerten Prozentsatz des für das Jahr 1990 ermittelten Betrags der Übergangskorrektur. |
| Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt. |