Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 17 .
Für jede Region werden die Beträge, die den in Anwendung der Artikel 13 § 4 Nr. 1 und 16 § 3 Nr. 1 und ab dem Haushaltsjahr 1993 ebenfalls in Anwendung der Artikel 16bis § 4 Nr. 1 und 16ter § 3 Nr. 1 ermittelten Anteilen von 85,7 % entsprechen, addiert. Der so ermittelte Gesamtbetrag wird um den Betrag der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung, auf die die betreffende Region ein Anrecht hat, verringert.