| Art. 16ter. |
| § 1. Ab dem Haushaltsjahr 1993 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 16bis § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von sechs aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen. |
| § 2. Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäß § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird. |
| § 3. Die gemäß § 2 berechneten Beträge werden in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |