Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 16ter.
§ 1. Ab dem Haushaltsjahr 1993 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 16bis § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von sechs aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäß § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird.
§ 3. Die gemäß § 2 berechneten Beträge werden in zwei Anteile aufgeteilt:
1. einen Anteil von 85,7 %,
2. einen Anteil von 14,3 %.