Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 16bis.
§ 1. Ab dem Haushaltsjahr 1993 erfolgt die Berechnung des ersten Teils der Mittel außerdem auf der Grundlage eines dritten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird:
- für die Flämische Region: 0,3230 Milliarden Franken,
- für die Wallonische Region: 0,1673 Milliarden Franken,
- für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,0403 Milliarden Franken.
§ 2. Für das Jahr 1993 wird jedoch eine außerordentliche und einmalige Herabsetzung des in § 1 erwähnten Betrags für die Flämische Region um 0,0548 Milliarden Franken, des in § 1 erwähnten Betrags für die Wallonische Region um 0,0263 Milliarden Franken und des in § 1 erwähnten Betrags für die Region Brüssel-Hauptstadt um 0,0096 Milliarden Franken vorgenommen.
§ 3. Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
§ 4. Ab dem Haushaltsjahr 1993 werden die gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 ermittelten Beträge anschließend in zwei Anteile aufgeteilt:
1. einen Anteil von 85,7 %,
2. einen Anteil von 14,3 %.