| Art. 16bis. |
| § 1. Ab dem Haushaltsjahr 1993 erfolgt die Berechnung des ersten Teils der Mittel außerdem auf der Grundlage eines dritten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird: |
| - für die Flämische Region: 0,3230 Milliarden Franken, |
| - für die Wallonische Region: 0,1673 Milliarden Franken, |
| - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,0403 Milliarden Franken. |
| § 2. Für das Jahr 1993 wird jedoch eine außerordentliche und einmalige Herabsetzung des in § 1 erwähnten Betrags für die Flämische Region um 0,0548 Milliarden Franken, des in § 1 erwähnten Betrags für die Wallonische Region um 0,0263 Milliarden Franken und des in § 1 erwähnten Betrags für die Region Brüssel-Hauptstadt um 0,0096 Milliarden Franken vorgenommen. |
| § 3. Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| § 4. Ab dem Haushaltsjahr 1993 werden die gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 ermittelten Beträge anschließend in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |