Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 16
§ 1. Ab dem Haushaltsjahr 1989 wird für jede Region der Gesamtbetrag der in Artikel 15 § 3 für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigten Drittel in zehn aufeinanderfolgende konstante Jahresraten umgewandelt, die der Tilgung dieser Teile und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäß § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird.
§ 3. Jedes Jahr werden die in § 2 erwähnten Jahresraten und diejenigen, die sich aus der Anwendung von Artikel 14 § 2 ergeben, addiert und in zwei Anteile aufgeteilt:
1. einen Anteil von 85,7 %,
2. einen Anteil von 14,3 %.