| Art. 16 |
| § 1. Ab dem Haushaltsjahr 1989 wird für jede Region der Gesamtbetrag der in Artikel 15 § 3 für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigten Drittel in zehn aufeinanderfolgende konstante Jahresraten umgewandelt, die der Tilgung dieser Teile und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen. |
| § 2. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäß § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird. |
| § 3. Jedes Jahr werden die in § 2 erwähnten Jahresraten und diejenigen, die sich aus der Anwendung von Artikel 14 § 2 ergeben, addiert und in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |