| Art. 15. |
| § 1. Die Berechnung des ersten Teils der Mittel erfolgt außerdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird: |
| - für die Flämische Region: 19,5104 Milliarden Franken, |
| - für die Wallonische Region: 12,8198 Milliarden Franken, |
| - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 4,8361 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| § 3 - Die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ermittelten Beträge werden in drei gleichen Teilen über drei Jahre verteilt. Sie werden für ein Drittel während des betreffenden Haushaltsjahres und jeweils für ein Drittel während der beiden darauffolgenden Haushaltsjahre berücksichtigt. |