Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 14.
§ 1. Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 13 § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von neun aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem Zins entsprechen, der auf der Grundlage des effektiven Zinssatzes der ersten vom Staat in belgischen Franken während des betreffenden Haushaltsjahres begebenen öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren berechnet worden ist.
Bis dieser Zinssatz bekannt ist, erfolgt die provisorische Berechnung auf der Grundlage des effektiven Zinssatzes der letzten öffentlichen Anleihe derselben Art.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschließlich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäß § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird.