| Art. 13. |
| § 1. Die Berechnung des ersten Teils der Mittel erfolgt auf der Grundlage von drei Elementen, von denen das erste sich auf folgende Basisbeträge stützt: |
| - für die Flämische Region: 30,7745 Milliarden Franken, |
| - für die Wallonische Region: 21,0463 Milliarden Franken, |
| - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 10,3431 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. Bis zur endgültigen Festlegung dieses Indexes erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Indexes des vorangegangenen Jahres. |
| § 3. Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 97,9 % berücksichtigt. |
| § 4. Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschließend in zwei Anteile aufgeteilt: |
| 1. einen Anteil von 85,7 %, |
| 2. einen Anteil von 14,3 %. |