| Art. 12. |
| § 1. Während der Übergangsperiode setzen die Mittel pro Region sich jährlich zusammen aus: |
| 1. dem in Artikel 21 erwähnten ersten Teil der Mittel, |
| 2. dem in Artikel 27 erwähnten zweiten Teil der Mittel, |
| 3. dem in Artikel 32 erwähnten dritten Teil der Mittel, |
| 3bis. für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1999: dem in Artikel 32bis § 3 erwähnten vierten Teil der Mittel, |
| 4. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung. |
| § 2. Die in § 1 Nr. 1 bis 3bis einschließlich erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen. |