Stichwörter:Flämische Region, Mittel, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , Region, Mittel , Wallonische Region, Mittel
Art. 12.
§ 1. Während der Übergangsperiode setzen die Mittel pro Region sich jährlich zusammen aus:
1. dem in Artikel 21 erwähnten ersten Teil der Mittel,
2. dem in Artikel 27 erwähnten zweiten Teil der Mittel,
3. dem in Artikel 32 erwähnten dritten Teil der Mittel,
3bis. für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1999: dem in Artikel 32bis § 3 erwähnten vierten Teil der Mittel,
4. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung.
§ 2. Die in § 1 Nr. 1 bis 3bis einschließlich erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.