Stichwörter:gemeinsame Besteuerung , geteilte Besteuerung
Art. 11.
Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Fälle sind die Gemeinschaften und Regionen nicht befugt, Steuern in Angelegenheiten zu erheben, die einer in vorliegendem Gesetz erwähnten Besteuerung unterliegen, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10, 11 und 12 erwähnten Steuern.