Stichwörter:gemeinsame Besteuerung , geteilte Besteuerung
Art. 7.
Für die Anwendung des vorliegenden Titels werden nach Konzertierung mit den Gemeinschafts- und Regionalregierungen folgende Daten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt:
1. die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen,
2. die Anzahl Einwohner.
Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 versteht man unter Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen die Einnahmen aus der globalen Staatssteuer für die Steuerjahre 2013 und 2014 bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist. Bei der globalen Staatssteuer handelt es sich um die Steuer vor Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen, wie sie für das besagte Steuerjahr anwendbar waren und festgelegt worden sind aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 im Wortlaut dieses Artikels, bevor er durch Artikel 15 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten abgeändert wurde.
Für das Haushaltsjahr 2016 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist des letzten bekannten Steuerjahres festgestellt.
Unter der Anzahl Einwohner versteht man den Stand der Bevölkerung am 1. Januar des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Steuerjahres.