Stichwörter:gemeinsame Besteuerung , geteilte Besteuerung
Art. 6.
§ 1. Eine geteilte Steuer ist eine Staatssteuer, die auf einheitliche Weise auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs erhoben wird und deren Ertrag gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise den Gemeinschaften zugewiesen wird.
Die unter vorliegendem Titel erwähnten geteilten Steuern sind:
1. (aufgehoben)
2. die Mehrwertsteuer,
3. die föderale Steuer der natürlichen Personen.
§ 2 - Eine zusammengelegte Steuer ist eine Staatssteuer:
1. die auf einheitliche Weise auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs erhoben wird,
2. von der ein bestimmter Teil des Ertrags gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Regionen zugewiesen wird,
3. und auf die die Regionen gemäß Titel III/1 eine Zuschlagsteuer erheben dürfen.
4. (aufgehoben)
Bei der unter vorliegendem Titel erwähnten zusammengelegten Steuer handelt es sich um die föderale Steuer der natürlichen Personen.