| Art. 5/7. |
| Entwürfe und Vorschläge einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel, die in Artikel 5/6 erwähnte Angelegenheiten regeln, werden je nach Fall vor Einbringung im betreffenden Parlament oder nach Billigung durch die zuständige Kommission des betreffenden Parlaments der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen zwecks Stellungnahme bezüglich der technischen Durchführbarkeit und dem Rechnungshof zwecks Stellungnahme bezüglich des in Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundsatzes übermittelt. Das Gleiche gilt für die angenommenen Abänderungsanträge. |
| Das Konzertierungsverfahren bezüglich der technischen Durchführbarkeit der Einführung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln oder von in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften wird in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. |
| Die dem Rechnungshof übermittelten Entwürfe und Vorschläge müssen mit ausreichenden Zahlenangaben untermauert sein. Die Generalversammlung des Rechnungshofes gibt innerhalb eines Monats nach Empfang des Entwurfs oder des Vorschlags unter Einhaltung des in Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundsatzes eine dokumentierte und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Einhaltung des in Artikel 5/5 erwähnten Progressionsgrundsatzes ab. Diese Stellungnahme wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt. |
| Im Rahmen der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme entwickelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Föderalregierung und den Regionalregierungen ein transparentes und einheitliches Evaluationsmodell. |
| Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr analog zu der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme einen Bericht, der sich auf die Auswirkungen der geltenden regionalen Steuermaßnahmen während des vorhergehenden Steuerjahres bezieht. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt. |