Stichwörter:Flämische Region, Ergänzungssteuer zur Personensteuer , Personensteuer , Region Brüssel-Hauptstadt, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Region, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Wallonische Region, Ergänzungssteuer auf die Personensteuer
Art. 5/6.
§ 1. Die Regionen üben ihre Befugnisse mit Bezug auf die Zuschlaghundertstel, die Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen und die Steuergutschriften aus, ohne die Progression der Steuer der natürlichen Personen zu verringern. Der Progressionsgrundsatz wird wie folgt verstanden: In dem Maße wie die in Artikel 5/2 § 2 Nr. 2 erwähnte Basissteuer steigt, darf das Verhältnis des Betrags der Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen zum Betrag der Basissteuer nicht abnehmen und das Verhältnis des Betrags der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -gutschriften zum Betrag der Basissteuer nicht zunehmen.
§ 2. Wenn die Regionen die Zuschlaghundertstel nach Steuerstufen unterscheiden, kann der Steuersatz der regionalen Zuschlaghundertstel von § 1 abweichen, sofern:
1. der regionale Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf einer Steuerstufe liegt, die 90 % des höchsten regionalen Steuersatzes der Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreitet,
und
2. der Steuervorteil pro Steuerpflichtigen infolge der Abweichung von der Progressionsregel nicht mehr als 1.000 EUR pro Jahr beträgt.
Die Überschreitung oder Nichtüberschreitung der Grenze von 1.000 EUR wird berechnet, indem die Differenz ermittelt wird zwischen dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen nach dem Steuersatz, den die Region anwenden will, und dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen, berechnet, indem die Steuersätze der Steuerstufen, die nicht mit der Progressionsregel übereinstimmen, durch die Steuersätze, die festgelegt werden müssten, damit die Progressionsregel eingehalten wird, ersetzt werden.
Dieser Betrag von 1.000 EUR wird jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angeglichen. Die Angleichung erfolgt anhand eines Koeffizienten, der ermittelt wird, indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres, das dem Jahr der Einkünfte vorangeht, durch den Durchschnitt der Preisindexe des Jahres 2013 geteilt wird. Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere oder niedrigere Vielfache von 10 EUR auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Einerstelle 5 erreicht oder nicht.
§ 3. Für vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossene Verträge, die sich auf die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben beziehen, können die Regionen weiterhin eine Steuerermäßigung anwenden, die von der in § 1 erwähnten Progressionsregel abweicht. Diese Abweichung bleibt gültig, bis die Region selber beschließt, den anzuwendenden Steuersatz der Steuerermäßigung zu ändern.