Stichwörter:Flämische Region, Ergänzungssteuer zur Personensteuer , Personensteuer , Region Brüssel-Hauptstadt, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Region, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Wallonische Region, Ergänzungssteuer auf die Personensteuer, ... (mehr)
Art. 5/5.
§ 1. Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuersenkungen sind pauschale Senkungen, die auf alle Personen, die der Steuer der natürlichen Personen in der betreffenden Region unterliegen, anwendbar sind.
§ 2. Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuerermäßigungen:
1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen,
2. sind proportional oder pauschal.
Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuererhöhungen:
1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen,
2. sind proportional.
§ 3. Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 erwähnten Steuergutschriften:
1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen,
2. sind proportional oder pauschal.
§ 4. Allein die Regionen sind für Steuerermäßigungen und Steuergutschriften mit Bezug auf folgende Ausgaben zuständig:
1. Ausgaben im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung der eigenen Wohnung,
2. Ausgaben zum Schutz von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand,
3. Ausgaben im Hinblick auf den Unterhalt und die Restaurierung von geschützten Denkmälern und Landschaften,
4. Ausgaben, die für Dienstleistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen und für Dienstleistungen, die mit anderen Dienstleistungsschecks als mit sozialen Dienstleistungsschecks bezahlt wurden, getätigt werden,
5. Ausgaben im Hinblick auf Energieeinsparungen in einer Wohnung mit Ausnahme der Zinsen, die sich auf in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnte Darlehensverträge beziehen,
6. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer großstädtischen Förderzone liegen,
7. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 versteht man unter eigener Wohnung die Wohnung, die der Steuerpflichtige als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher während des Besteuerungszeitraums:
1. entweder persönlich bewohnt
2. oder nicht persönlich bewohnt, und zwar aus einem der folgenden Gründe:
a) aus beruflichen Gründen,
b) aus Gründen sozialer Art,
c) wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse, durch die es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, die Wohnung selber zu bewohnen,
d) wegen des Stands der Bau- oder Renovierungsarbeiten, durch die es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Wohnung tatsächlich zu bewohnen.
Die eigene Wohnung umfasst nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums:
a) für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines der Mitglieder seines Haushalts genutzt wird
oder
b) in den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstaben a) und b) erwähnten Fällen: von Personen bewohnt wird, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als eine Wohnung bewohnt, wird die Wohnung, in der er seinen Steuerwohnsitz hat, als die eigene Wohnung angesehen.
Wenn ein Steuerpflichtiger sowohl eine in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Wohnung als auch eine in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnung besitzt, wird die Wohnung, die er persönlich bewohnt, als die eigene Wohnung angesehen.
Wenn ein Steuerpflichtiger nur in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnungen besitzt, bestimmt er die Wohnung, die er als die eigene Wohnung ansieht. Diese Wahl ist unwiderruflich bis zu dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige entweder persönlich eine Wohnung bewohnt oder die bestimmte Wohnung nicht mehr besitzt.
Für verheiratete Steuerpflichtige oder gesetzlich Zusammenwohnende kann eine einzige Wohnung als die eigene Wohnung angesehen werden. Die Absätze 2 bis 6 werden für die beiden Steuerpflichtigen zusammen angewandt.
Bei einer Änderung während des Besteuerungszeitraums wird die Qualifizierung einer Wohnung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt.