| Art. 5/4. |
| § 1. Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertstel sind proportional und je nach Steuerstufe unterschiedlich oder nicht. |
| § 2. Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln - für global besteuerte Einkünfte - wird wie folgt vorgegangen: |
| 1. Die Basissteuer wird gemäß Artikel 5/2 § 2 Nr. 2 auf das global steuerpflichtige Einkommen berechnet. |
| 2. Die so berechnete Basissteuer wird auf die regionalen Steuerstufen umgelegt. |
| 3. Die Steuer auf den Steuerfreibetrag und die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen werden von der auf das global steuerpflichtige Einkommen berechneten Basissteuer abgezogen, wobei mit der niedrigsten Steuerstufe begonnen wird. |
| 4. Die Ermäßigung für die Einkünfte ausländischer Herkunft wird proportional auf die in Anwendung der Nummern 1 bis 3 bestimmten Steuerstufen angerechnet. |
| Anschließend wird die Steuer, die sich auf global besteuerte Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, abgezogen, wobei mit der höchsten Steuerstufe begonnen wird. |
| Zum Schluss wird der Betrag jeder Steuerstufe um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Steuerstufe, multipliziert mit dem in Artikel 5/2 § 1, je nach Fall Absatz 2 oder 3, erwähnten Autonomiefaktor, entspricht. |
| § 3. Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln ist der Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf die Steuer, die sich auf getrennt besteuerte Einkünfte bezieht: |
| 1. einheitlich, das heißt ohne Differenzierung nach Art oder Betrag der getrennt besteuerten Einkünfte, |
| 2. einmalig, das heißt ein einziger Steuersatz ungeachtet des föderalen Steuersatzes auf diese Einkünfte, |
| 3. nicht niedriger als der Steuersatz, der auf die regionale Steuerstufe, für die die veranschlagte Einnahme aus der regionalen Steuer der natürlichen Personen die höchste ist, angewandt wird. |
| Die so bestimmten Zuschlaghundertstel werden auf den Teil der reduzierten Staatssteuer, die sich auf die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht, angewandt. |