| Art. 5/3. |
| § 1. Im Falle eines Überschusses an föderalen oder regionalen Steuerermäßigungen: |
| 1. bestimmt die Föderalbehörde, ob der Überschuss einer föderalen Steuerermäßigung nach Anrechnung der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen auf den Restbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen angerechnet werden kann, |
| 2. bestimmt jede Region, ob der Überschuss einer regionalen Steuersenkung oder ‑ermäßigung nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen auf den Restbetrag der föderalen Steuer angerechnet werden kann. |
| § 2. Nach Anwendung von § 1 stellt die Summe der föderalen Steuer der natürlichen Personen und der regionalen Steuer der natürlichen Personen die Gesamtsteuer dar. |
| Die Gesamtsteuer wird nacheinander: |
| 1. um die föderalen Steuererhöhungen erhöht, |
| 2. um die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile verringert, |
| 3. um die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften verringert, |
| 4. um die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile verringert, |
| 5. um die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erhöht. |