Stichwörter:Flämische Region, Ergänzungssteuer zur Personensteuer , Personensteuer , Region Brüssel-Hauptstadt, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Region, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Wallonische Region, Ergänzungssteuer auf die Personensteuer
Art. 5/3.
§ 1. Im Falle eines Überschusses an föderalen oder regionalen Steuerermäßigungen:
1. bestimmt die Föderalbehörde, ob der Überschuss einer föderalen Steuerermäßigung nach Anrechnung der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen auf den Restbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen angerechnet werden kann,
2. bestimmt jede Region, ob der Überschuss einer regionalen Steuersenkung oder ‑ermäßigung nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen auf den Restbetrag der föderalen Steuer angerechnet werden kann.
§ 2. Nach Anwendung von § 1 stellt die Summe der föderalen Steuer der natürlichen Personen und der regionalen Steuer der natürlichen Personen die Gesamtsteuer dar.
Die Gesamtsteuer wird nacheinander:
1. um die föderalen Steuererhöhungen erhöht,
2. um die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile verringert,
3. um die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften verringert,
4. um die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile verringert,
5. um die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erhöht.