Stichwörter:Flämische Region, Ergänzungssteuer zur Personensteuer , Personensteuer , Region Brüssel-Hauptstadt, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Region, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Wallonische Region, Ergänzungssteuer auf die Personensteuer
Art. 5/2.
§ 1. Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht.
Der Autonomiefaktor entspricht 25,990 % für die Steuerjahre 2015, 2016 und 2017.
Für das Steuerjahr 2018 und die darauffolgenden Steuerjahre entspricht der Autonomiefaktor dem Verhältnis zwischen:
1. im Zähler:
A+B-C, worin:
A = der aufgrund von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehene Betrag für die drei Regionen zusammen,
B = der aufgrund von Artikel 35decies für das Haushaltsjahr 2015 gewährte Betrag für die drei Regionen zusammen multipliziert mit 4/6,
C = ein wie folgt berechneter Betrag:
a) Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, in einem Prozentsatz des Betrags, der in Anwendung desselben Artikels für dasselbe Haushaltsjahr für die drei Regionen zusammen ermittelt worden ist, ausgedrückt; dieser Prozentsatz wird nachstehend "SNP-Schlüssel" genannt.
b) Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, durch ihren SNP-Schlüssel geteilt.
C entspricht dem kleinsten dieser Beträge.
2. im Nenner:
der Staatssteuer des Steuerjahres 2015 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 eingegangenen Einnahmen.
Der Autonomiefaktor wird in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht.
Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Autonomiefaktor wird auf der Grundlage der in Artikel 81ter erwähnten Berichte des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.
§ 2. Die Staatssteuer wird ermittelt, indem unter Anwendung der föderalen steuerrechtlichen Vorschriften nacheinander:
1. das steuerpflichtige Einkommen bestimmt wird, von dem ein Teil global steuerpflichtig und ein Teil getrennt steuerpflichtig ist,
2. die Basissteuer bestimmt wird, indem auf das global steuerpflichtige Einkommen die Steuersätze der Steuer der natürlichen Personen angewandt werden,
3. die umzulegende Steuer bestimmt wird, indem die Basissteuer um die Steuer auf den Steuerfreibetrag verringert wird,
4. die Hauptsumme bestimmt wird, indem auf die umzulegende Steuer folgende Ermäßigungen angewandt werden:
a) die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen,
b) die Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft.
5. die Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte bestimmt wird, indem auf diese Einkünfte die entsprechenden Steuersätze angewandt werden,
6. die in Nr. 4 erwähnte Hauptsumme und die in Nr. 5 erwähnte Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte addiert werden,
7. die in Nr. 6 ermittelte Gesamtsumme um die Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, verringert wird.