Stichwörter:Flämische Region, Ergänzungssteuer zur Personensteuer , Personensteuer , Region Brüssel-Hauptstadt, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Region, ergänzende Steuer zur Personensteuer , Wallonische Region, Ergänzungssteuer auf die Personensteuer
Art. 5/1.
§ 1. Auf der Grundlage der Lokalisierung der Steuer der natürlichen Personen können die Regionen:
1. Zuschlaghundertstel auf einen Teil der Steuer der natürlichen Personen einführen. Der Teil der Steuer der natürlichen Personen, auf den die Zuschlaghundertstel eingeführt werden, bildet die reduzierte Staatssteuer.
2. Steuersenkungen gewähren und Steuerermäßigungen und -erhöhungen auf die in Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertstel anwenden, ohne dass dadurch eine Verringerung oder Erhöhung der Besteuerungsgrundlage entsteht.
Die Gesamtheit der Zuschlaghundertstel und der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen - gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 2 - bildet die regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, nachstehend "regionale Steuer der natürlichen Personen" genannt.
Außerdem können die Regionen Steuergutschriften gewähren.
§ 2. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass die Steuer der natürlichen Personen dort lokalisiert ist, wo der Steuerpflichtige zum 1. Januar des Steuerjahres für die Steuer der natürlichen Personen seinen Steuerwohnsitz festgelegt hat.
§ 3. Die reduzierte Staatssteuer, zuzüglich der Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, bildet - nach Anwendung der föderalen Steuerermäßigungen, die noch nicht angewandt worden sind, um die reduzierte Staatssteuer zu bestimmen, und gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 1 - die "föderale Steuer der natürlichen Personen" im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
§ 4. Die Einführung der regionalen Steuer der natürlichen Personen darf das Recht der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen auf Erhebung von Zuschlagsteuern nicht beeinträchtigen.
§ 5. Allein die Föderalbehörde ist für die Bestimmungen im Bereich des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs und für den Dienst der Steuer der natürlichen Personen zuständig.
Vom gesamten Nettoeinkommen dürfen nur die Unterhaltsleistungen binnen der Grenzen und unter den Bedingungen, die im Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmt sind, abgezogen werden.
Unbeschadet des Artikels 5/5 § 4 kann die Föderalbehörde Steuerermäßigungen ohne jede Einschränkung einführen.