Stichwörter:Flämische Region, Steuern , Region Brüssel-Hauptstadt, Steuern , Region, regionale Steuern , Wallonische Region, Steuern
Art. 5.
§ 1. Die in Artikel 3 erwähnten Steuern werden den Regionen auf der Grundlage ihrer Lokalisierung zugewiesen.
§ 2. Für die Anwendung von § 1 wird angenommen, dass die betreffenden Steuern wie folgt lokalisiert zu sind:
1. die Steuer auf Spiele und Wetten: dort, wo die Spiele organisiert werden und wo die Wetten abgeschlossen werden,
2. die Steuer auf Spielautomaten: dort, wo der Automat aufgestellt ist,
3. die Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke: dort, wo das für den Ausschank genutzte Lokal gelegen ist,
4.
- die Erbschaftssteuer der Einwohner des Königreichs: dort, wo der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Steuerwohnsitz hatte. Wenn der Verstorbene seinen Steuerwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod an mehr als einer Stelle in Belgien gehabt hat: dort in Belgien, wo sein Steuerwohnsitz während des besagten Zeitraums am längsten gewesen ist,
- die Steuer auf den Nachlass der Nicht-Einwohner des Königreichs: in der Region, wo die Güter gelegen sind; sind sie in mehreren Regionen gelegen: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,
5. der Immobiliensteuervorabzug: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist,
6. die Registrierungsgebühr auf entgeltliche Übertragungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, unter Ausschluss der Übertragungen, die sich aus einer Einbringung in eine Gesellschaft ergeben, sofern es sich nicht um eine von einer natürlichen Person vorgenommene Einbringung einer Wohnung in eine belgische Gesellschaft handelt: dort wo das unbewegliche Gut gelegen ist.
Wenn bei einem Tauschgeschäft unbewegliche Güter in mehreren Regionen gelegen sind: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,
7.
- die Registrierungsgebühr auf die Bestellung einer Hypothek auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist. Wenn die unbeweglichen Güter - aufgrund eines selben Rechtsgeschäfts - in mehr als einer Region gelegen sind: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,
- die Registrierungsgebühr auf Teil- oder Gesamtverteilungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, entgeltliche Abtretungen - unter Miteigentümern - von ungeteilten Teilen solcher Güter und auf in den Artikeln 745quater und 745quinquies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Umwandlungen, selbst wenn keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft vorliegt: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist,
8.
- die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die von einem Einwohner des Königreichs gemacht worden sind: dort, wo der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Steuerwohnsitz hat. Wenn der Schenker seinen Steuerwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor der Schenkung an mehr als einer Stelle in Belgien gehabt hat: dort in Belgien, wo sein Steuerwohnsitz während des besagten Zeitraums am längsten gewesen ist,
- die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die von einem Nicht-Einwohner des Königreichs gemacht worden sind: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist,
9. die Rundfunk- und Fernsehgebühr: dort, wo das Fernsehgerät aufgestellt ist und, was die Geräte in Kraftfahrzeugen betrifft, dort, wo der Inhaber des Geräts ansässig ist,
10. die Verkehrssteuer: dort, wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist. Wenn der Steuerpflichtige - eine natürliche oder juristische Person - keinen Wohn- oder Gesellschaftssitz in Belgien hat, wird angenommen, dass die Steuer dort lokalisiert ist, wo er seinen Wohnort oder seine Hauptniederlassung in Belgien hat,
11. die Inbetriebsetzungssteuer: dort wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist,
12. die Eurovignette: dort wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist,
Vom Anteil der Eurovignette, der sich auf Fahrzeuge bezieht, die mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind, das von Behörden anderer Länder als der am Eurovignettensystem teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben worden ist, und der Belgien zugewiesen wird, und vom Anteil der Eurovignette, der sich auf Fahrzeuge bezieht, die mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind, das von Behörden anderer am Eurovignettensystem teilnehmender Mitgliedstaaten als Belgien ausgegeben worden ist, wird angenommen, dass diese Anteile der Eurovignette in jeder Region lokalisiert sind je nach Anteil der jeweiligen Region am besteuerbaren Straßennetz, wie es im Königlichen Erlass vom 8. September 1997 zur Bestimmung des Straßennetzes, auf dem die Eurovignette anwendbar ist, vorgesehen ist.
§ 2bis.
§ 3. Sofern die Region nichts anderes beschließt, gewährleistet der Staat unter Einhaltung der von ihm festgelegten Verfahrensregeln für Rechnung und in Absprache mit der Region kostenlos den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern. Ab dem zweiten Haushaltsjahr nach dem Datum, an dem die Regionalregierung der Föderalregierung den Beschluss notifiziert hat, selbst den Dienst in Bezug auf die betreffenden Steuern zu gewährleisten, gewährleistet die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern selbst. Die Übertragung des Steuerdienstes an eine Region kann nur pro Steuergruppe erfolgen:
- die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern,
- die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Steuer,
- die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 8 erwähnten Steuern,
- die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern.
Die Regionen gewährleisten mindestens bis zum 31. Dezember 2003 einschließlich den Steuerdienst, den sie bereits vor Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Refinanzierung der Gemeinschaften und Erweiterung der steuerlichen Befugnisse der Regionen gewährleisteten.
Solange die Föderalbehörde den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern gewährleistet, wird das Konzertierungsverfahren mit Bezug auf die technische Durchführbarkeit der geplanten Änderungen bezüglich der vorerwähnten Regionalsteuern in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.
§ 3bis. Sofern die Region nichts anderes beschließt, gewährleisten die Gemeinschaften bis zum 31. Dezember 2004 einschließlich unter Einhaltung der vom Staat festgelegten Verfahrensregeln für Rechnung der und in Absprache mit den Regionen den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Steuer. Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen schließen eine Vereinbarung ab, um die Erhebungskosten zu bestimmen.
§ 4. Die Regionen sind befugt, ab dem Haushaltsjahr, ab dem sie den Steuerdienst gewährleisten, die administrativen Verfahrensregeln mit Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuern festzulegen.