| Art. 4. |
| § 1. Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 erwähnten Steuern zu ändern. |
| § 2. Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Steuer zu ändern. Sie dürfen jedoch nicht das föderale Katastereinkommen ändern. Die gemeinsame Verwaltung der Daten der patrimonialen Dokumentation erfolgt im Wege eines Zusammenarbeitsabkommens im Sinne von Artikel 92bis § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. |
| § 3. Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 und 11 erwähnten Steuern zu ändern. In dem Fall, wo der Schuldner dieser Steuern eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches, ein autonomes öffentliches Unternehmen oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten ist, hängt die Ausübung dieser Befugnisse von einem vorab abzuschließenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Regionen im Sinne von Artikel 92bis § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ab. |
| § 4. Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 erwähnten Steuer zu ändern. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, hängt die Ausübung dieser Befugnisse von einem vorab abzuschließenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Regionen im Sinne von Artikel 92bis § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ab. |
| § 5. Der König regelt durch einen nach Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen im Ministerrat beratenen Erlass die Zuweisung der Verzugszinsen, die Last der Aufschubzinsen sowie die Zuweisung der pauschalen und gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen auf die in Artikel 3 erwähnten Steuern, solange die Föderalbehörde den Dienst in Bezug auf diese Steuern gewährleistet. |